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Buch: "Unterhalt korrekt rechnen, nicht nur schätzen"
"Unterhalt korrekt rechnen, nicht nur schätzen"
von Dr. Günter Tews, 268 Seiten Hartband, (CD mit Programmen [30 Excel-Sheets, 15 PDF-Files mit Berechnungen] enthalten), erschienen im Verlag Österreich
Preis € 78,00 zuzüglich Versandspesen € 7,00
Das Buch kann auch direkt beim Autor (tews(at)tews.at) bestellt werden.
Mit der Bestellung sind € 85,00 auf das Konto 020 4938716 bei der OÖ. Landesbank BLZ 54000 zu überweisen.
Bestellformular
Verlag Österreich
Das Buch kann auch in der Kanzlei der Anwälte Sattleger, Dorninger, Steiner & Partner abgeholt werden
Linz: Harrachstraße 6, 3. Stock
Wien: Opernring 7, 4. Stock
Käufer des Buches und (auch ehemalige) Teilnehmer des Seminar "Unterhalt korrekt rechnen, nicht schätzen" der Fa. ARS, die sich unter tews(at)tews.at zur Registrierung anmelden, erhalten einen kostenfreien Zugang
für einen freigegebenen Ordner auf www. dropbox.com zum Download der aktualisierten bzw. erweiterten Programme (zB neue Regelbedarfssätze oder Ausgleichszulagenrichtsätze). Über einen Newsletter wird regelmäßig über Programmaktualisierungen berichtet.
User, die die Software von dropbox auf ihrem Compuer installieren, brauchen sich um die Aktualisierung nicht kümmern, dass dies über dropbox automatisch geschieht
siehe:
https://www.dropbox.com/help/19
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Neues zum elektronischen Rechtsverkehr
Alt bis 30.04.2012 GOG § 89d
(2) Elektronisch übermittelte gerichtliche Erledigungen und Eingaben (§ 89a Abs. 2) gelten als zugestellt, sobald ihre Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.
Ab 01.05.2012: Neu: GOG § 89d (2) „Als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter gerichtlicher Erledigungen und Eingaben (§ 89a Abs. 2) gilt jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten.“
Einlangen im elektronischen Verfügungsbereich am Freitag bedeutet Zustellung am Montag (wenn dieser kein Feiertag ist, sonst der nächste Werktag).
§ 126 ZPO ist damit für den elektronischen Rechtsverkehr nicht mehr anwendbar:„Der Beginn und Lauf von gesetzlichen und richterlichen Fristen werden durch Samstage, Sonntage, Feiertage oder den Karfreitag nicht behindert.“
Dies bedeutet für eigene Fristen eine Verlängerung. Für Schriftstücke, die am Freitag in den elektronischen Verfügungsbericht eingestellt werden, beginnt die Frist daher immer erst ab Dienstag 0 Uhr zu laufen.
Bei Direktzustellungen zwischen Anwälten (Schriftsätze vor der Verhandlung - § 257 Abs. ZPO) bedeutet dies aber andererseits, dass diese früher zur Verfügung gestellt werden müssen. Dabei ist auch auf § 1 (4) EVR 2006 zu achten „In der Zeit zwischen 16.00 Uhr und 24.00 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist eine elektronische Zustellung nicht zulässig.“
Möglicherweise wird nun die Justiz Schriftstücke auch „nach 16 Uhr zur Verfügung stellen“, weil als Zustellung ohnehin erst der nächste Werktag gilt.
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